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Mobilität & Fahrradzubehör
Wo die StVZO greift, wo eine Schutzausrüstungsnorm zählt und wo freie Gestaltung bleibt
342.000 Arbeitgeber in Deutschland boten ihrer Belegschaft im Jahr 2025 die Möglichkeit, ein Dienstrad über den Arbeitgeber zu leasen, mit weiter steigender Tendenz gegenüber dem Vorjahr. Wer aus dieser wachsenden Gruppe von Fahrradpendlern eine Zielgruppe für Werbeartikel macht, stößt auf eine Besonderheit, die bei einer Tasche oder einem Kugelschreiber keine Rolle spielt: Für Fahrräder gelten im öffentlichen Straßenverkehr bestimmte Ausstattungsvorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung. Ein bedrucktes Rücklicht oder ein reflektierendes Sattelband kann deshalb gleichzeitig als Werbeträger wirken und für die vorgeschriebene Verkehrsausstattung rechtlich ohne Bedeutung sein. Dieser Unterschied entscheidet darüber, ob eine Beschaffung für die Dienstrad-Flotte die vorgeschriebene Ausstattung tatsächlich unterstützt oder lediglich zusätzliches Zubehör bereitstellt.
Lesezeit ca. 8 Minuten · 20. August 2026
In diesem Beitrag
Inhalt
Der Markt für Dienstradleasing ist trotz einer leichten Abkühlung weiter gewachsen. Nach der aktuellen Marktanalyse von Deloitte und Zukunft Fahrrad boten 2025 rund 342.000 Arbeitgeber Dienstradleasing an. Die Zahl der Berechtigten liegt dabei weiterhin deutlich über der Zahl derer, die das Angebot tatsächlich nutzen, das Angebot ist also längst nicht ausgeschöpft.
Die Marktentwicklung war 2025 allerdings nicht mehr so dynamisch wie in den Jahren zuvor: Sowohl der Marktumsatz als auch die Zahl der neu geleasten Fahrräder gingen gegenüber dem Vorjahr leicht zurück. Die Gesamtzahl der bereits im Umlauf befindlichen Diensträder ist davon unberührt weiter gewachsen.
Der Gedanke dahinter
Ein großer Teil der Beschäftigten mit Zugriff auf ein Leasingangebot hat bislang noch keinen Vertrag abgeschlossen. Sichtbare Ausstattung im Betrieb wirkt über den Kreis der bestehenden Dienstrad-Nutzer hinaus und erreicht auch Beschäftigte, die das Angebot bislang noch nicht wahrgenommen haben.
Sobald ein Fahrrad im öffentlichen Straßenverkehr unterwegs ist, gelten dafür die entsprechenden Ausstattungsvorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung. § 67 StVZO regelt die vorgeschriebenen lichttechnischen Einrichtungen. Vorn muss ein Fahrrad mit einem oder zwei Scheinwerfern für weißes Abblendlicht sowie mindestens einem nach vorn wirkenden weißen Rückstrahler ausgerüstet sein. Hinten sind mindestens eine rote Schlussleuchte und ein roter, nicht dreieckiger Rückstrahler der Kategorie „Z“ vorgeschrieben. Für Scheinwerfer und vorderen Rückstrahler gilt eine Anbauhöhe zwischen 400 und 1.200 Millimetern; Schlussleuchte und hinterer Rückstrahler müssen zwischen 250 und 1.200 Millimetern über der Fahrbahn angebracht sein. Pedale benötigen nach vorn und hinten wirkende gelbe Rückstrahler. Für die seitliche Kenntlichmachung sieht § 67 Absatz 5 verschiedene zulässige Ausführungen vor, darunter retroreflektierende Streifen an Reifen oder Felgen sowie entsprechende Einrichtungen an den Speichen.
Bei Fahrrädern mit elektrischer Tretunterstützung kann die Beleuchtung über den Energiespeicher für den Antrieb versorgt werden. Nach § 67 Absatz 7 StVZO muss dann entweder nach der entladungsbedingten Abschaltung des Unterstützungsantriebs noch mindestens zwei Stunden lang eine ununterbrochene Stromversorgung der Beleuchtungsanlage gewährleistet sein oder der Antriebsmotor muss vorübergehend als Lichtmaschine weiterbetrieben werden können. Die Regelung gilt nicht für Fahrräder mit elektrischer Tretunterstützung, die vor dem 1. Januar 2019 in Verkehr gebracht wurden.
Am Markt werden gleichzeitig Fahrradlicht-Sets als Werbeartikel angeboten, die nicht über die für die Verwendung als vorgeschriebene Fahrradbeleuchtung erforderliche Bauartgenehmigung verfügen. Ein Unternehmen, das ein solches Set in ein Willkommenspaket für neue Dienstrad-Nutzer legt, stellt damit nicht automatisch eine rechtlich erforderliche Fahrradbeleuchtung bereit. Ein zusätzliches Werbelicht kann sichtbar und praktisch sein, ersetzt aber keine vorgeschriebene und bauartgenehmigte lichttechnische Einrichtung.
Hinweis
Für die in § 22a StVZO genannten lichttechnischen Einrichtungen ist ein amtliches Prüfzeichen erforderlich. Das Prüfzeichen enthält insbesondere eine Wellenlinie, den Großbuchstaben „K“ und eine zugeteilte Prüfnummer. Ein bloßes CE-Zeichen ist kein Ersatz für das nach der StVZO erforderliche Prüfzeichen.
Neben der Fahrzeugausstattung gilt ein davon unabhängiges Regelwerk für persönliche Schutzausrüstung. Die EN 17353 betrifft Schutzkleidung mit erhöhter Sichtbarkeit für mittlere Risikosituationen. Sie ist daher nicht pauschal mit jeder Warnweste oder jeder Warnkleidung gleichzusetzen.
Für Situationen mit höherem Risiko kann insbesondere DIN EN ISO 20471 für hochsichtbare Warnkleidung relevant sein. Welche Norm und welche Anforderungen gelten, hängt vom konkreten Einsatzbereich und dem bestehenden Schutzbedarf ab. Die bloße optische Ähnlichkeit mit einer Warnweste macht einen Werbeartikel noch nicht zu einer geeigneten persönlichen Schutzausrüstung.
Reflektierende Schlüsselanhänger, Armbänder und Sattelbezüge können die Sichtbarkeit erhöhen und als Werbemittel sinnvoll sein. Ohne die erforderlichen Eigenschaften und den entsprechenden Konformitätsnachweis sind sie jedoch nicht automatisch persönliche Schutzausrüstung. Ein Herstellerhinweis wie „nur für Werbezwecke“ sollte daher ernst genommen werden.
Ein Unternehmen, dem an nachweisbarer Sicherheit gelegen ist, sollte vorgeschriebene Fahrzeugausstattung, persönliche Schutzausrüstung und reine Werbeartikel getrennt betrachten. Eine geprüfte Schutzausrüstung erfüllt eine andere Funktion als ein reflektierendes Werbegeschenk. Wer beide Kategorien in einer Bestellung vermischt, verliert genau diese Trennschärfe.
Ein großer Teil des Zubehörs am Rad unterliegt keiner eigenen Bauartgenehmigung nach § 22a StVZO. Daraus folgt jedoch nicht, dass jedes Zubehör rechtlich völlig frei von Anforderungen ist. Zubehör darf insbesondere vorgeschriebene Einrichtungen nicht verdecken oder in ihrer Funktion beeinträchtigen.
Rahmen- und Lenkertaschen aus beschichtetem Polyester, Sattelüberzüge gegen Nässe, Reparatursets mit Reifenhebern und Flickzeug sowie Smartphone-Halterungen können grundsätzlich als frei gestaltbare Werbeartikel eingesetzt werden. Bei der konkreten Montage ist jedoch darauf zu achten, dass vorgeschriebene Einrichtungen, insbesondere Beleuchtung und Rückstrahler, nicht verdeckt werden.
Eine Besonderheit ist die Fahrradklingel: Nach § 64a StVZO müssen Fahrräder mit mindestens einer helltönenden Glocke ausgerüstet sein. Andere Einrichtungen für Schallzeichen dürfen grundsätzlich nicht angebracht werden.
Individualisierte Rahmentaschen mit vollflächigem Sublimationsdruck können je nach Anbieter und Produkt unterschiedliche Mindestmengen haben. Ein konkreter Mindestwert (etwa 25 Stück) ist daher keine allgemeingültige Marktregel. Für eine kleine Startgruppe kann ein Standardprodukt mit einfachem Druck wirtschaftlich sinnvoller sein als eine Sonderanfertigung mit eigener Konstruktion.
Vier Schritte ordnen eine Bestellung für ein Dienstrad-Programm, bevor die erste Anfrage beim Hersteller landet.
Vor der Bestellung festlegen, ob ein Artikel als vorgeschriebene StVZO-Ausstattung, als persönliche Schutzausrüstung oder als reines Werbemittel eingesetzt werden soll.
Unterscheiden zwischen Beschäftigten mit laufendem Leasingvertrag und jenen, die das Angebot noch nicht wahrgenommen haben.
Bestellungen für sichtbarkeitsrelevante Artikel vor Beginn der dunkleren Jahreszeit auslösen, nicht erst dann, wenn die Wege zur Arbeit bereits überwiegend in der Dämmerung liegen.
Vollflächigen Sublimationsdruck mit den jeweiligen Mindestmengen und Kosten gegen ein einfacheres Verfahren mit kleinerer Auflage abwägen.
Ein neu eingeführtes Programm kann den Ausstattungszeitpunkt an den Beginn der ersten Leasingverträge oder an interne Onboarding-Prozesse koppeln. Einen allgemein üblichen Vertragsbeginn zum Quartalswechsel gibt es dagegen nicht. Sichtbarkeitsrelevante Ausstattung kann unabhängig vom konkreten Vertragsbeginn vor der dunkleren Jahreszeit geplant werden.
Die vorgeschriebene Ausstattung des Fahrrads richtet sich nach der StVZO. Eine fehlende oder nicht vorschriftsmäßige Beleuchtung kann bei einem Unfall rechtlich relevant sein. Daraus folgt jedoch nicht automatisch eine Haftung des Arbeitgebers. Welche Auswirkungen eine fehlende Beleuchtung auf Haftung, Mitverschulden oder Versicherungsleistungen hat, hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab.
Nein. Das CE-Zeichen ist nicht das nach der StVZO erforderliche amtliche Prüfzeichen für die dort genannten lichttechnischen Einrichtungen. Für die in § 22a StVZO genannten Fahrradbeleuchtungseinrichtungen gelten die dortigen Anforderungen an Bauartgenehmigung und Kennzeichnung.
Nein. § 67 Absatz 7 StVZO betrifft Fahrräder mit elektrischer Tretunterstützung, wenn die Beleuchtung über eine Kopplung an den Energiespeicher für den Antrieb versorgt wird. In diesem Fall muss nach entladungsbedingter Abschaltung des Unterstützungsantriebs entweder noch mindestens zwei Stunden Stromversorgung gewährleistet sein oder der Antriebsmotor vorübergehend als Lichtmaschine genutzt werden können. Die Regelung gilt nicht für entsprechende Fahrräder, die vor dem 1. Januar 2019 in Verkehr gebracht wurden.
Nicht pauschal. Ein reflektierender Werbeartikel ohne entsprechenden Konformitätsnachweis ist keine persönliche Schutzausrüstung. EN 17353 betrifft Schutzkleidung für erhöhte Sichtbarkeit bei mittleren Risikosituationen; für bestimmte Situationen mit höherem Risiko kann insbesondere DIN EN ISO 20471 einschlägig sein. Ob ein konkretes Kleidungsstück als erforderliche Schutzausrüstung eingesetzt werden kann, hängt vom jeweiligen Einsatzbereich und den dafür geltenden Anforderungen ab.
Für Fahrradcomputer und Smartphone-Halterungen besteht grundsätzlich keine eigene Bauartgenehmigungspflicht nach § 22a StVZO. Das Zubehör darf jedoch die vorgeschriebenen lichttechnischen Einrichtungen nicht verdecken. § 67 Absatz 2 StVZO verlangt, dass die vorgeschriebenen lichttechnischen Einrichtungen nicht verdeckt sein dürfen.
Fahrräder müssen nach § 64a StVZO mit mindestens einer helltönenden Glocke ausgerüstet sein. Andere Einrichtungen für Schallzeichen dürfen grundsätzlich nicht angebracht werden. Bei der Beschaffung einer Werbeklingel sollte daher darauf geachtet werden, dass sie die gesetzlichen Anforderungen tatsächlich erfüllt.
Sinnvoll ist eine rechtzeitige Planung vor Beginn der dunkleren Jahreszeit, insbesondere bei sichtbarkeitsrelevanten Artikeln. Für individualisierte Werbeartikel sollte zusätzlich der jeweilige Produktions- und Lieferzeitraum des Anbieters berücksichtigt werden. Eine allgemeingültige Mindestvorlaufzeit oder ein bestimmter Vertragsbeginn lässt sich daraus nicht ableiten.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Angaben zu straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften, zu Normen für persönliche Schutzausrüstung und zu Marktzahlen des Dienstradleasings geben den Stand zum 20. August 2026 wieder. Normen und technische Anforderungen können sich ändern; für die konkrete Auswahl und Verwendung eines Produkts sollten die aktuellen Herstellerunterlagen und die einschlägigen Vorschriften geprüft werden. Für die verbindliche Beurteilung eines konkreten Einzelfalls empfiehlt sich fachkundige rechtliche Beratung.