Bild KI-generiert
Steuer & Einkauf
Was Einkauf, Buchhaltung und Vertrieb bei der Bestellung von Kundengeschenken beachten müssen
Am Jahresende prüft die Buchhaltung jede Rechnung für Kundengeschenke gegen eine einzige Zahl: die 50-Euro-Grenze pro Empfänger. Der Rechnungsbetrag liegt dabei längst vollständig vor, inklusive Druck und Versand, und trotzdem führt eine falsche Vorstellung davon, was überhaupt mitzählt, regelmäßig zu Fehlern. Überschreitet der Betrag die Grenze, entfällt der Abzug nicht teilweise, sondern vollständig, und aus einem gut gemeinten Weihnachtsgruß wird ein steuerlich wirkungsloser Aufwand. Wie die Grenze genau funktioniert, welche Ausnahme für kleine Streuartikel gilt und was der Empfänger selbst damit zu tun hat, entscheidet am Ende, ob eine Bestellung wirtschaftlich sinnvoll bleibt.
Lesezeit ca. 7 Minuten · 18. August 2026
In diesem Beitrag
Inhalt
Die Rechnung für eine Tasche weist ohnehin einen einzigen Gesamtbetrag aus Warenpreis, Druck und Versand aus. Genau dieser Rechnungsbetrag zählt für die 50-Euro-Grenze, nicht der Preis des unbedruckten Artikels allein. Steht auf der Rechnung ein Gesamtbetrag von 53 Euro, entscheidet diese Zahl über den steuerlichen Erfolg der Bestellung, unabhängig davon, wie sich der Betrag im Einzelnen zusammensetzt. Seit dem 1. Januar 2024 liegt die Freigrenze für Geschenke an Geschäftspartner bei 50 Euro netto je Empfänger und Wirtschaftsjahr (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG), angehoben von zuvor 35 Euro durch das Wachstumschancengesetz.
Ob netto oder brutto gerechnet wird, hängt vom Vorsteuerabzug ab. Ein vorsteuerabzugsberechtigtes Unternehmen rechnet mit dem Nettobetrag. Ein Kleinunternehmer ohne Vorsteuerabzug muss den Bruttobetrag einschließlich Umsatzsteuer ansetzen und stößt entsprechend früher an die Grenze.
Hinweis
Liegt der Wert eines Geschenks auch nur einen Cent über der 50-Euro-Grenze, entfällt der Betriebsausgabenabzug für dieses Geschenk in voller Höhe. Eine anteilige Berücksichtigung bis 50 Euro gibt es nicht. Nach § 15 Abs. 1a UStG verliert das Unternehmen in diesem Fall zusätzlich den Vorsteuerabzug aus der Eingangsrechnung. Ein einzelner Rechenfehler beim Einkauf wirkt sich damit auf Ertragsteuer und Umsatzsteuer gleichzeitig aus.
Die Grenze bezieht sich außerdem nicht auf ein einzelnes Präsent, sondern auf die Summe aller Geschenke, die eine Person innerhalb eines Wirtschaftsjahres erhält. Ein Unternehmen, das im Frühjahr einen Kugelschreiber und im Winter eine weitere Aufmerksamkeit an denselben Ansprechpartner schickt, muss beide Werte zusammenrechnen. Fehlt eine solche Dokumentation, fällt eine Grenzüberschreitung häufig erst bei der Betriebsprüfung auf.
Nicht jedes Werbegeschenk verlangt diese Sorgfalt. Für Streuwerbeartikel, deren Wert nach Auffassung der Finanzverwaltung 10 Euro netto pro Stück nicht übersteigt und die an einen größeren, nicht individuell bestimmbaren Personenkreis verteilt werden, liegt keine Zuwendung im Sinne des § 37b EStG vor. Eine gesonderte Einzelaufzeichnung nach § 4 Abs. 7 EStG ist in diesen Fällen in der Praxis nicht erforderlich, weil sich einzelne Empfänger gar nicht bestimmen lassen. Ein Messestand, an dem Besucher ein Feuerzeug mitnehmen, ohne dass jemand Namen erfasst, fällt in diese Kategorie.
Verschickt ein Unternehmen denselben Artikel gezielt an einen einzelnen, bekannten Geschäftspartner, handelt es sich um ein individuelles Geschenk. Die Grenze von 50 Euro greift dann wieder, auch wenn der Stückpreis deutlich darunterliegt. Entscheidend ist also nicht der Preis allein, sondern die Art der Verteilung.
Für alle Geschenke oberhalb der Streuartikel-Grenze verlangt der Fiskus eine getrennte, laufende Aufzeichnung nach § 4 Abs. 7 EStG. Das bedeutet ein eigenes Konto, auf dem ausschließlich Geschenke an Geschäftsfreunde verbucht werden, getrennt von sonstigen Betriebsausgaben. Fehlt dieses Konto oder wird es erst nachträglich rekonstruiert, verweigert die Finanzverwaltung den Abzug, unabhängig davon, ob der Wert des einzelnen Geschenks unter 50 Euro lag.
Ein Notizbuch, das gezielt an einzelne Ansprechpartner geht, gehört in diese Kategorie. Wird der Empfänger direkt bei der Bestellung mit Datum und Wert festgehalten, lässt sich die Zuordnung später ohne Aufwand belegen. Eine Zuordnung, die erst Monate später aus Lieferscheinen rekonstruiert wird, hinterlässt Lücken, die im Zweifel zulasten des Unternehmens ausgelegt werden.
Für den Empfänger ist ein Geschenk selten steuerfrei. Ein selbstständiger Geschäftspartner, der ein Präsent im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit erhält, muss dessen Wert grundsätzlich als Betriebseinnahme versteuern, auch wenn der Schenker die 50-Euro-Grenze eingehalten hat.
Um diese Hürde aus der Geschäftsbeziehung herauszuhalten, kann das schenkende Unternehmen die Steuer nach § 37b EStG pauschal mit 30 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer selbst übernehmen. Der Empfänger muss das Geschenk dann nicht mehr in der eigenen Steuererklärung angeben, sofern er über die Anwendung der Pauschalierung informiert wird.
Diese Pauschalierung gilt nur, solange der Wert einer einzelnen Zuwendung an eine Person im Wirtschaftsjahr 10.000 Euro nicht übersteigt. Für die eigenen Arbeitnehmer greift eine andere Regelung, die Sachbezugsfreigrenze, sodass sich die hier beschriebene Grenze ausschließlich auf externe Geschäftspartner bezieht.
Der Gedanke dahinter
Bewusste Planung unterhalb von 50 Euro netto führt nicht automatisch zu einfacher Qualität. Direkter Import und eigene Fertigung schaffen Preisspielräume, die hochwertige Artikel auch innerhalb der Freigrenze möglich machen, ohne dass am Ende ein Cent-Betrag über den Abzug entscheidet.
Ja. Die Grenze betrifft den Betriebsausgabenabzug beim schenkenden Unternehmen und gilt unabhängig vom Sitz des Empfängers. Wie der Wert beim ausländischen Empfänger selbst behandelt wird, richtet sich dagegen nach dessen eigenem Steuerrecht.
Maßgeblich ist das Wirtschaftsjahr des schenkenden Unternehmens. Bei einem kalenderjahrgleichen Wirtschaftsjahr fällt das mit dem Kalenderjahr zusammen, bei einem abweichenden Wirtschaftsjahr verschiebt sich der Betrachtungszeitraum entsprechend.
Ja. Sobald ein Artikel gezielt und wiederholt an eine namentlich bekannte Person geht, gilt er als individuelles Geschenk und zählt mit seinem Stückpreis in die 50-Euro-Grenze dieser Person.
Die normale Bestellunterlage genügt, wenn Einzelpreise, Druck- und Versandkosten sowie der jeweilige Empfänger daraus erkennbar sind. Wichtig ist, diese Zuordnung direkt bei der Bestellung festzuhalten und nicht erst bei einer möglichen Prüfung zu rekonstruieren.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine Steuerberatung dar. Angaben zu Freigrenzen, Pauschalsteuersätzen und gesetzlichen Vorschriften geben den Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Für die verbindliche Beurteilung Ihres konkreten Falls ziehen Sie bitte eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater hinzu.